Anmeldung
Anmeldung – Verfahren, Gruppenbildung, Anmeldegebühren, Zulassungsvoraussetzungen, Altersgrenzen und Anspruch auf ONEM-Befreiung und Familienbeihilfen
Geschäftsbedingungen
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Folgendes mit:
- alle Ihre Leistungszertifikate und/oder Diplome;
- Ihr Personalausweis;
- Ihre Forem-Registrierungsnummer zur Befreiung von den Registrierungsgebühren, falls Sie Arbeitssuchender sind;
- die Bescheinigung der CPAS über die Befreiung von den Registrierungsgebühren, falls Sie Mitglied der CPAS sind;
- die Anmeldegebühr (die je nach Schulungseinheiten variiert) ist von bancontact zu entrichten;
- Die zusätzliche Anmeldegebühr (DIC) von 30 € deckt die von der Institution festgelegten Verwaltungskosten. Die DIC ist von allen Teilnehmenden zu entrichten.
Ihre Anmeldung wird nicht berücksichtigt, wenn Sie diese Anforderungen nicht erfüllen.
Gruppenbildung
Sobald die maximale Teilnehmerzahl erreicht ist, ist keine weitere Anmeldung mehr möglich.
Abgelehnte Studierende können jedoch auf eine Warteliste gesetzt werden und dem Kurs beitreten, falls im Laufe des ersten Zehntels ein Platz frei wird.
Anmeldegebühren
1. Anmeldegebühr (RI)
Die Studierenden zahlen (sofern sie nicht befreit sind) eine Anmeldegebühr, deren Höhe proportional zur Anzahl der Unterrichtsstunden (50 Minuten) und nach dem Bildungsniveau berechnet wird.
- ZWEITKLASSE : 33 € feste Gebühr + 0,29 € pro Periode
(maximal 265 €) - SUPERIOR : 33 € Festgebühr + 0,47 € pro Periode
(maximal 409 €)
2. Zusätzliche Registrierungsgebühr (DIC)
Zusätzlich zur Anmeldegebühr zahlen Studierende eine ergänzende Anmeldegebühr (DIC) von 30 € , die die von der Hochschule festgelegten Verwaltungskosten deckt. Die DIC ist von allen Studierenden zu entrichten.
3. Gesamtkosten
Die vom Studenten zu zahlenden Gesamtkosten umfassen daher die Anmeldegebühr (DI) und die zusätzliche Anmeldegebühr (DIC).
Die Zahlung für Ihre Registrierung erfolgt am Tag Ihrer Registrierung im Sekretariat, ausschließlich per Bancontact.
4. Voraussetzungen für die Befreiung von der Registrierungsgebühr
Studierende, die Kurse in der Erwachsenenbildung belegen, können unter bestimmten Bedingungen gemäß Artikel 12 §3 des Schulpakts (Gesetz vom 29. Mai 1959) von der Anmeldegebühr befreit werden: https://gallilex.cfwb.be/textes-normatifs/5108
• Minderjährige, die der Schulpflicht unterliegen
• Vollarbeitslose, die Leistungen beziehen, und Teilzeitbeschäftigte, die die Einkommensgarantiebeihilfe erhalten
• Vollständig arbeitslose Personen, die Leistungen beziehen und an einer vom Arbeitsamt organisierten oder bezuschussten Berufsausbildung teilnehmen.
• Arbeitslose, die sich registrieren müssen, junge Menschen in beruflichen Integrationspraktika, Arbeitssuchende in beruflicher Ausbildung, Leistungsempfänger und Arbeitssuchende ohne Einkommen, deren Ehepartner oder Lebenspartner, der ebenfalls arbeitssuchend ist oder Leistungsempfänger ist, den ermäßigten Satz für zusammenlebende Familienangehörige in Anspruch nimmt.
• Arbeitssuchende, die bei Programmen zur Arbeitsförderung registriert sind, mit Ausnahme derjenigen, die unter Verträgen mit subventionierten Vertragsagenten (ACS) oder Arbeitsförderungsagenturen (APE) stehen.
• Menschen mit Behinderungen, die entsprechende Nachweise vorlegen, d. h. jegliche Bescheinigungen oder Zertifikate einer zuständigen Behörde oder Gerichtsentscheidungen, die eine Behinderung, Arbeitsunfähigkeit, Berufskrankheit, einen Arbeitsunfall oder einen Unfall nach allgemeinem Recht mit dauerhafter Arbeitsunfähigkeit anerkennen. Diese Nachweise und Zertifikate müssen schriftlich oder in einer anderen von der ausstellenden Stelle geforderten Form vorliegen.
• Personen, die Sozialintegrationseinkommen (RIS) oder gleichwertige finanzielle Unterstützung (ERIS) erhalten
• Die Milizionäre
• Mitglieder des Management-, Lehr- und Unterstützungspersonals organisierter oder subventionierter Bildungseinrichtungen, deren Kurs, Lehrveranstaltung oder Ausbildungseinheit im Rahmen der kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung oder der Fortbildung für Lehrkräfte anerkannt ist.
• Mitarbeiter von Bildungseinrichtungen, die von der französischen Gemeinschaft organisiert oder subventioniert werden und für die die betreffende Abteilung, der Kurs oder die Ausbildungseinheit eine berufliche Weiterbildung im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit darstellt
• Personen, die einer von einer öffentlichen Behörde auferlegten Verpflichtung unterliegen
• Personen, die sich für Französischkurse als Fremdsprache anmelden und maximal das Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreichen
• Personen, die sich für Alphabetisierungskurse sowie für andere Unterrichtseinheiten der Sekundarstufe I anmelden und deren CEB nicht als Ersatz für die erforderlichen Vorkenntnisse dient.
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Altersvoraussetzungen
- Normalerweise 18 Jahre alt;
- Im Alter von 16 bis 18 Jahren muss der Schüler einen Nachweis darüber erbringen, dass er in einer Vollzeit- oder Teilzeitausbildung eingeschrieben ist;
- Ab dem 15. Lebensjahr muss der Schüler außerdem die ersten beiden Jahre einer Vollzeitausbildung absolviert haben.
- Im Hochschulbereich kann ein Bachelor-Abschluss nicht vor dem 23. Lebensjahr verliehen werden. Studierende dürfen vor dem 20. Lebensjahr nicht mehr als 36 ECTS-Punkte pro Studienjahr belegen.
Voraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfen
- Im Sekundarschulbereich muss die Ausbildung im Durchschnitt mindestens 17 Unterrichtsstunden pro Woche ohne zeitliche Beschränkungen umfassen;
- Im Hochschulbereich muss der Kurs mindestens 27 Leistungspunkte oder durchschnittlich mindestens 13 Unterrichtsstunden pro Woche umfassen, ohne zeitliche Beschränkungen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website www.allocationsfamiliales.fgov.be
